Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

amarc21 Mikler Immobilien

Inhaber: Eugen Mikler
Geschäftsanschrift: Eichbergweg 6, 36341 Lauterbach, Hessen
Telefon: 06641 6583585
Mobil: 0151 29816110
Internet: www.mikler-Immobilien.de

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dienstleistungen von amarc21 Mikler Immobilien, Inhaber Eugen Mikler, nachfolgend „Makler“ genannt.

  2. Die AGB gelten insbesondere für den Nachweis und die Vermittlung von Kauf-, Verkaufs-, Miet- und Pachtgelegenheiten sowie für weitere immobilienbezogene Dienstleistungen, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.

  3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit die jeweilige Bestimmung auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist.

  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

  5. Eine Maklerprovision, ein Alleinauftrag, eine Vertragslaufzeit oder eine besondere Vergütungspflicht wird nur geschuldet, wenn hierfür eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht. Gesetzlich vorgeschriebene Form- und Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 2 Leistungen des Maklers

  1. Der Makler erbringt die im jeweiligen Maklervertrag vereinbarten Leistungen. Hierzu können insbesondere gehören:

    • Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilienkauf- oder Mietvertrags;

    • Vermittlung und Begleitung von Vertragsverhandlungen;

    • Vermarktung von Immobilien und Grundstücken;

    • Erstellung von Exposés und Immobilienanzeigen;

    • Organisation und Durchführung von Besichtigungen;

    • Beschaffung und Weitergabe objektbezogener Informationen, soweit vereinbart;

    • Erstellung von Marktpreiseinschätzungen oder Wertermittlungen, soweit gesondert vereinbart;

    • Anfertigung oder Organisation von Foto-, Luftbild- und 360°-Aufnahmen.

  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht automatisch Bestandteil des Maklervertrags.

  3. Der Makler schuldet grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Der Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags kann nicht garantiert werden.

  4. Gesetzliche Pflichten des Maklers bleiben unberührt.

§ 3 Zustandekommen des Maklervertrags

  1. Ein Maklervertrag kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber zustande.

  2. Bei Maklerverträgen über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist die gesetzlich vorgeschriebene Textform einzuhalten.

  3. Die Textform kann insbesondere durch eine E-Mail oder ein anderes dauerhaft speicherbares Dokument gewahrt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. Ein Exposé, eine Objektanfrage oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins begründet für sich allein nicht in jedem Fall einen provisionspflichtigen Maklervertrag. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und die gesetzlichen Voraussetzungen.

  5. Der Makler dokumentiert den vereinbarten Leistungsumfang und die vereinbarten Provisionsbedingungen in geeigneter Form.

§ 4 Angaben zu Immobilien und Haftung für Objektinformationen

  1. Angaben über eine Immobilie beruhen insbesondere auf Informationen des Eigentümers, Vermieters, Verkäufers, sonstiger Auskunftspersonen oder auf den dem Makler vorliegenden Unterlagen.

  2. Der Makler bemüht sich um eine sorgfältige Aufbereitung und Weitergabe der ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt er jedoch keine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität sämtlicher Angaben.

  3. Interessenten werden darauf hingewiesen, wesentliche Angaben vor Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags eigenständig zu überprüfen und erforderlichenfalls fachkundige Beratung einzuholen.

  4. Angaben zu Wohn- und Nutzflächen, Baujahr, Grundstücksgröße, baulichem Zustand, Genehmigungen, Erträgen, Energieverbrauch und möglichen Nutzungen sind vor einer verbindlichen Entscheidung anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen.

  5. Eine Marktpreiseinschätzung oder Wertermittlung stellt ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung kein Verkehrswertgutachten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar.

  6. Die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bleiben unberührt.

§ 5 Maklerprovision bei Kauf und Verkauf

  1. Ein Provisionsanspruch setzt einen wirksamen Maklervertrag, eine wirksame Provisionsvereinbarung, eine provisionsauslösende Tätigkeit des Maklers und den Eintritt des vertraglich vereinbarten Erfolgs voraus.

  2. Die konkrete Provisionshöhe und die provisionspflichtige Vertragspartei werden im jeweiligen Maklervertrag oder in einer sonstigen wirksamen Provisionsvereinbarung festgelegt.

  3. Soweit individuell vereinbart, beträgt die Provision 7,14 % inkl. ges. MwSt. des notariell beurkundeten Kaufpreises. Nach Vereinbarung kann die Courtage auch zwischen Käufer und Verkäufer zu je 1/2 aufgeteilt werden.

  4. Bei einer wirksamen Vereinbarung auf Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises verändert sich die Provisionsberechnung entsprechend, wenn sich der maßgebliche Kaufpreis verändert. Andere Berechnungsgrundlagen gelten nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden.

  5. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, an denen ein Verbraucher als Käufer beteiligt ist, werden die gesetzlichen Vorschriften über die Textform und die Verteilung der Maklerkosten beachtet. Insbesondere sind die §§ 656a bis 656d BGB zu berücksichtigen.

  6. Werden mit beiden Parteien provisionspflichtige Maklerverträge über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus geschlossen, müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Gleichhöhe der Provision eingehalten werden.

  7. Hat nur eine Partei einen Maklervertrag abgeschlossen und soll die andere Partei an den Maklerkosten beteiligt werden, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Kostenbeteiligung.

  8. Der Provisionsanspruch wird zu dem Zeitpunkt fällig, der wirksam vereinbart wurde. Soweit vereinbart und gesetzlich zulässig, wird die Provision mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags fällig.

  9. Eine Provisionspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass ein Interessent ein Exposé erhält oder eine Besichtigung durchführt. Erforderlich sind die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

  10. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorrangig.

§ 6 Nachweis der Gelegenheit und Ursächlichkeit

  1. Ein Nachweis kann insbesondere in der Mitteilung von Objektinformationen bestehen, die den Interessenten in die Lage versetzen, mit dem Eigentümer oder einem sonstigen Verfügungsberechtigten in konkrete Vertragsverhandlungen einzutreten.

  2. Eine Vermittlung kann insbesondere durch eine auf den Vertragsabschluss gerichtete Tätigkeit des Maklers erfolgen.

  3. Ein Provisionsanspruch setzt voraus, dass die Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich geworden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

  4. Der Makler darf seine Tätigkeit und die Weitergabe von Objektinformationen dokumentieren, beispielsweise durch E-Mails, Exposéversand, Besichtigungsnachweise und Gesprächsnotizen.

§ 7 Vertraulichkeit und Weitergabe von Exposés

  1. Exposés, Objektunterlagen, Bilder, Grundrisse und sonstige vom Makler bereitgestellte Informationen sind grundsätzlich für den jeweiligen Empfänger und den vereinbarten Zweck bestimmt.

  2. Der Empfänger darf diese Unterlagen nicht ohne Berechtigung veröffentlichen, gewerblich verwerten oder an unbeteiligte Dritte weitergeben, soweit dem keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

  3. Eine Weitergabe an Berater, finanzierende Banken oder sonstige unmittelbar an der beabsichtigten Transaktion beteiligte Personen ist zulässig, soweit sie für die Prüfung der Immobilie erforderlich ist und berechtigte Interessen sowie Datenschutzrechte gewahrt werden.

  4. Eine Vertragsstrafe für eine unberechtigte Weitergabe wird durch diese AGB nicht begründet.

  5. Gesetzliche Ansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung geschützter Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Vorkenntnis und Mitwirkung des Interessenten

  1. Ist dem Interessenten die konkrete Vertragsgelegenheit bereits vor dem Nachweis durch den Makler bekannt, soll er den Makler hierüber unverzüglich in Textform informieren und die Vorkenntnis nachvollziehbar darlegen.

  2. Eine unterlassene Mitteilung begründet nicht automatisch einen Provisionsanspruch. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem wirksamen Maklervertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen.

  3. Auftraggeber stellen die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen nach bestem Wissen zur Verfügung.

  4. Auftraggeber informieren den Makler über wesentliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, Preis, Zustand oder bereits erfolgter Vertragsabschlüsse, soweit diese für den Auftrag relevant sind.

§ 9 Maklerprovision bei Vermietung

  1. Für die Vermittlung von Mietverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Wohnungsvermittlungsgesetz.

  2. Bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen darf vom Wohnungssuchenden grundsätzlich nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen ein Vermittlungsentgelt verlangt werden. Das gesetzliche Bestellerprinzip ist zu beachten.

  3. Ein Provisionsanspruch setzt einen wirksamen Vermittlungsvertrag, eine provisionsauslösende Tätigkeit und den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags voraus, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  4. Die Höhe, Berechnung und Fälligkeit einer zulässigen Provision richten sich nach der wirksamen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben.

  5. Für die Vermittlung von Gewerberäumen und sonstigen Miet- oder Pachtverhältnissen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die konkret getroffenen Vereinbarungen.

§ 10 Alleinauftrag und Beendigung

  1. Ein einfacher Maklerauftrag, ein Alleinauftrag oder ein qualifizierter Alleinauftrag besteht nur, wenn die entsprechende Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

  2. Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und etwaige Bindungen ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag.

  3. Eine automatische Verlängerung oder eine besondere Kündigungsbeschränkung gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  5. Nach Vertragsbeendigung können Ansprüche wegen einer zuvor erbrachten und für einen späteren Vertragsabschluss ursächlichen Maklertätigkeit fortbestehen, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 11 Besichtigungen

  1. Besichtigungstermine werden nach Vereinbarung durchgeführt.

  2. Interessenten behandeln die Immobilie und das Eigentum Dritter sorgfältig und beachten die Anweisungen des Berechtigten.

  3. Foto-, Video- und Tonaufnahmen während einer Besichtigung sind nur im Rahmen der erteilten Zustimmung und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

  4. Eine gesonderte Vergütung für versäumte oder kurzfristig abgesagte Besichtigungstermine wird nur erhoben, wenn hierfür eine gesonderte, wirksame Vereinbarung besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 12 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes, verarbeitet.

  2. Einzelheiten zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten und Kontaktmöglichkeiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.

  3. Die Datenschutzerklärung ist dem Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzerklärung.

  4. Personenbezogene Daten werden nicht über die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus verarbeitet oder weitergegeben.

§ 13 Geldwäschegesetz und Identitätsprüfung

  1. Soweit der Makler den gesetzlichen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegt, führt er die erforderlichen Identifizierungs- und Prüfmaßnahmen durch.

  2. Auftraggeber und Interessenten stellen die gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise zur Verfügung, soweit sie hierzu verpflichtet sind.

  3. Der Makler behandelt die dabei erhobenen Daten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und bewahrt Unterlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Zeitraum auf.

§ 14 Verbraucherrechte und Widerruf

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden die jeweils anwendbaren Informationspflichten beachtet.

  2. Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.

  3. Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls ein Muster-Widerrufsformular.

  4. Ein vorzeitiger Beginn der Maklerleistung während der Widerrufsfrist erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und der erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers.

  5. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts und für einen möglichen Wertersatz bleiben unberührt.

§ 15 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Vom Makler selbst erstellte Exposés, Texte, Fotos, Videos, 360°-Aufnahmen und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

  2. Eine Nutzung ist nur im Rahmen der eingeräumten Rechte und des vereinbarten Zwecks zulässig.

  3. Rechte Dritter, insbesondere von Fotografen, Eigentümern und sonstigen Rechteinhabern, bleiben unberührt.

§ 16 Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Maklervertrags sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden.

  2. Soweit gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss diese eingehalten werden.

  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor entgegenstehenden allgemeinen Bestimmungen.

§ 17 Streitbeilegung

  1. Beschwerden können an die oben genannte Geschäftsanschrift oder an die im Impressum angegebene geschäftliche E-Mail-Adresse gerichtet werden.

  2. Ob eine Verpflichtung oder Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den tatsächlich bestehenden Voraussetzungen.

  3. Eine nicht bestehende Teilnahmeverpflichtung oder Teilnahmebereitschaft wird durch diese AGB nicht begründet.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dessen Anwendung wirksam vereinbart werden kann und zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  3. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen; ein abweichender Gerichtsstand gilt nur, soweit er wirksam vereinbart werden kann.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

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Eugen Mikler
Eichbergweg 6
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